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Scientology-Mitarbeiter aus Beslan ausgewiesen
 
 
Moskau. In Nordossetien haben die Behörden Scientology jegliche Aktivitäten auf dem Territorium der Kaukasus-Teilrepublik verboten. Über 20 Mitarbeiter der Organisation wurden Medienberichten vom Freitag zufolge von der Polizei vorgeladen und aufgefordert, die Republik innerhalb von 24 Stunden zu verlassen. Nach dem Geiseldrama von Beslan hatte die Sekte eine Missionskampagne in der Region gestartet.
 
Nach Angaben des nordossetischen Innenministeriums habe Scientology nicht über die nötigen Lizenzen für ihre Tätigkeit verfügt. Die ossetischen Gesundheitsbehörden hatten vor knapp zwei Wochen ein Ende der Scientology-Aktivitäten gefordert. Die Aktivitäten von Scientology, der "Zeugen Jehovas" und ähnlicher Organisationen stellten unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe in Wirklichkeit eine Bedrohung besonders für Kinder und Jugendliche dar, hieß es.
 
Mitarbeiter von Scientology hatten die Einwohner von Beslan in ein Zentrum für psychologische Hilfe eingeladen und Literatur vertrieben. Bei dem Terroristenüberfall auf eine Schule der Stadt waren Anfang September über 300 Menschen umgekommen.

 
Scientology-Offensive in Beslan
Scientology hofft auf neue Mitglieder in Beslan (Foto: NTW) 

 

 

 
Moskau. Einen Monat nach dem blutigen Geiseldrama von Beslan haben die Aktivitäten der Scientology-Organisation in der nordossetischen Kleinstadt massiv zugenommen. So wird im ossetischen Regionalfernsehen wird ein Scientology-Werbespot ausgestrahlt, berichtete das Internetportal religio.ru. Die Terroropfer und ihre Angehörigen werden darin aufgefordert, sich an ein “Zentrum für psychologische Hilfe” der Organisation zu wenden.
 
Parallel dazu gibt es dem Bericht zufolge auch eine Missionskampagne der “Zeugen Jehovas” in der Stadt. Vertreter der orthodoxen Kirche und der islamischen Gemeinde Ossetiens verurteilten die Versuche, das Unglück der Menschen von Ossetien für eigene Zwecke zu nutzen. Nach Ansicht der orthodoxen Kirche handelt es sich bei den “Zeugen Jehovas” und Scientology um “totalitäre Sekten”.
 
Die Stadtverwaltung von Beslan will die Missionsarbeit unter den noch immer unter Schock stehenden Einwohnern inzwischen aktiv unterbinden. Auch die ossetischen Behörden planen inzwischen die Verabschiedung eines Gesetzes, um “nicht traditionellen Religionsgemeinschaften” die Arbeit auf dem Gebiet der Kaukasus-Teilrepublik unmöglich zu machen.
 
Bei einer Massengeiselnahme in einer Schule von Beslan wurden Anfang September weit über 300 Menschen getötet. In der Stadt gibt es praktisch keine einzige Familie, die bei der Tragödie nicht Angehörige oder Freunde verloren hat.
 
(epd/kp)
 
 Scientology hat einen ehemaligen Mitarbeiter
wegen versuchter Erpressung eingeklagt.
 
Doch das Bezirksgericht sprach ihn frei.
 
Tages-Anzeiger vom 08.11.2004
 
Scientology-Chef verlor
 
Von Hugo Stamm
 
Zürich. - Der Angeklagte schüttelt ratlos den Kopf. «Das ist volles Rohr, das ihr gegen mich auffahrt.» Konsterniert schaut er zum Kläger hinüber, dem Scientology-Präsidenten Jürg Stettler. «Das ist ein Witz, ich bin sprachlos.» Fünf Monate Gefängnis wegen versuchter Erpressung hatte der Scientology-Anwalt in seinem Plädoyer soeben gefordert. Die Diskrepanz zum Antrag des Bezirksanwalts ist eklatant. Dieser hatte nur eine Beurteilung verlangt. Und im Fall eines Schuldspruchs lediglich 14 Tage Gefängnis. Keine Frage: Vor Gericht prallten Welten aufeinander.
 
Das war nicht immer so. Stettler und Peter Marbach (Name geändert) sassen früher im selben Boot. Der Angeklagte arbeitete wie Stettler vollzeitlich für Scientology. Sechzig, siebzig Stunden pro Woche. Für ein Butterbrot. Nach anderthalb Jahren gingen ihm allmählich die Augen auf. Da hatte er bereits über 100 000 Franken für Scientology-Kurse investiert.
 
In den späten 90er-Jahren begann der Software-Spezialist, seine Erfahrungen mit Scientology auf der eigenen Homepage (www.xenu.ch) zu publizieren. Das war der Sekte ein Dorn im Auge, Stettler geriet auch von der Mutterorganisation in den USA unter Druck. Der Angeklagte liess sich von den Belästigungen, wie er vor Gericht darlegte, nicht einschüchtern. Marbach sagte Stettler, er könne ihm ja die Homepage für eine halbe Million abkaufen. Auf diese Idee hatte ihn Stettler mit einer Bemerkung über den Verkauf von Webseiten gebracht.
Die Idee gefiel ihm. Schliesslich hatte er über 1000 Stunden in seine Homepage gesteckt und viel Geld im Scientology-Kurssystem verloren. Da die Belästigungen durch Scientologen nicht aufgehört hätten, habe er mit einem E-Mail Gegendruck erzeugen wollen. Er werde weitere «geheime» Daten über Scientology aufschalten, wenn Stettler das geforderte Geld nicht zahle. Trotzdem hätten es die Scientologen nicht lassen können, ihn weiter zu piesacken. Also schrieb er ein zweites Mail: Bei jedem weiteren Druckversuch erhöhe sich der Preis um jeweils 50 000 Franken.
 
Er wollte nur den Präsidenten ärgern
 
Als Marbach erfuhr, dass Scientology ihn eingeklagt hatte, fiel er aus allen Wolken. «Ich bin doch nicht so blöd, eine Erpressung schriftlich zu dokumentieren», sagte er dem Richter. Warum er dann die Mails geschickt habe, fragte dieser. «Ich wollte Jürg Stettler ärgern», antwortete der Angeklagte. Er kenne Scientology von innen heraus und wisse haargenau, dass er von dieser Organisation kein Geld erwarten könne. Wenn es ihm wirklich um Forderungen gegangen wäre, hätte er seine Kursgelder zurückverlangt. Doch auch dies sei fast ein Ding der Unmöglichkeit.
 
«Leerlauf auf Staatskosten»
 
«Diese Strafanzeige ist ein weiterer Versuch von Scientology, meine Webseite zu kontrollieren», erklärte Marbach. Er kenne die harten Methoden von Scientology, um Kritiker zu bekämpfen. Es gehe ihm mit der Homepage um Aufklärungsarbeit, damit andere später nicht in die Sekte rutschten. «Ich empfinde das Verfahren als einen Leerlauf auf Kosten des Staates.»
 
Ganz anders sah es der Anwalt von Scientology. Es gehe um den Schutz derintimsten Glaubenssubstanz und die Reinheit der Scientology-Lehre. Der Angeklagte wisse, dass die «heiligen Schriften urheberrechtlich geschützt sind». Trotzdem nehme er die Seiten immer noch nicht vom Netz. Es gehe Marbach um Rache. Deshalb wiege sein Vergehen schwer, betonte der Scientology-Anwalt. Neben der Gefängnisstrafe forderte er 20 000 Franken Schadenersatz und 2000 Franken Genugtuung.
 
Das Gericht folgte der Argumentation des Anwalts nicht und sprach den ehemaligen Scientologen frei. Die Argumente sind noch nicht bekannt, die Urteilsbegründung folgt später. Auch die Geldforderungen wies der Richter ab. Scientology will das richterliche Verdikt
anfechten.
 
 
Verfassungsschutz darf Scientology weiter beobachten Der Bundesverfassungsschutz darf die umstrittene Organisation Scientology weiter observieren. Das Kölner Verwaltungsgericht wies eine Klage der Organisation heute ab.
 
Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Scientology Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, betonte das Gericht.
 
Die Organisation mit bundesweit 5000 bis 6000 Mitgliedern wollte seine seit 1997 laufende Observierung mit der Klage stoppen lassen. dpa 11.11.2004
 
 
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Der Bundesverfassungsschutz darf die umstrittene Organisation Scientology weiter beobachten. Die seit 1997 laufende Observierung sei rechtmäßig, entschied das Kölner Verwaltungsgericht heute und wies damit eine Klage der Organisation ab, die ein Beobachtungsverbot erreichen wollte. Die «verfassungsfeindlichen Ziele» der Organisation rechtfertigten die weitere Beobachtung durch den Verfassungsschutz, stellte das Gericht klar. Wesentliche Grund- und Menschenrechte sollten bei Scientology außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. Scientology kündigte gegen das Urteil Revision beim Oberverwaltungsgericht in Münster an.
 
Das Gericht betonte, bei der Organisation sollten etwa das Recht auf Gleichbehandlung, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie die Menschenwürde eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden. Diese Bestrebungen gingen aus einer Vielzahl von - teilweise nicht öffentlich zugänglichen - Quellen hervor. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass Scientology Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt.
 
Das Bundesamt für Verfassungsschutz begrüßte das Urteil. «Wir sehen uns in unserer Auffassung bestätigt», sagte ein Sprecher. Das Urteil habe Grundsatzbedeutung auch für die Arbeit der Landesämter.
 
In einer Scientology-Stellungnahme hieß es: «Mit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Köln erhält das Bundesamt für Verfassungschutz jene Omnipotenz, wie sie die Stasi ehemals hatte.» Aufgrund reiner Vermutungen und Verdachtsmomente könne jeder Bürger des Landes künftig beobachtet werden.
 
Nach Erkenntnissen des Bundesverfassungsschutzes verfolgt Scientology mit bundesweit 5000 bis 6000 Mitgliedern kommerzielle Interessen und verfügt über einen eigenen Nachrichtendienst, «der sich nicht an Recht und Gesetz gebunden sieht». Grundrechte seien nach Scientology- Auffassung nicht uneingeschränkt für jeden gültig. Kritiker bezeichnen Scientology als Sekte oder auch als profitorientierte Organisation, die mit zweifelhaften Methoden arbeite.
 
Dass Scientology sich als Kirche oder Religionsgemeinschaft versteht, steht einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht entgegen, erklärte das Kölner Gericht. Im Saarland ist derzeit ein Revisionsverfahren von Scientology vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig. In erster Instanz hatte das dortige Verwaltungsgericht 2001 eine Observierung ebenfalls für rechtmäßig erklärt.
 
Scientology: Umstrittene Organisation mit 6000 Mitgliedern
 
Die umstrittene Organisation Scientology (SO), die sich selbst als «Kirche» bezeichnet, folgt streng den «Lehren» ihres Gründers Ron Hubbard (1911-1986). Diese Lehre wird von SO als eine «Erlösungsreligion» angesehen. Zu ihren Zielen gehören ein «erhöhtes geistiges Bewusstsein und erhöhte Fähigkeiten aller», wie der Verfassungsschutzbericht aus einer der SO-Veröffentlichung zitiert. Scientology mit bundesweit 5000 bis 6000 Mitgliedern wird von Kritikern als profitorientierte, mit zweifelhaften Methoden arbeitende Organisation angesehen.
 
Laut Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) verfolgt SO kommerzielle Interessen und lässt «eine politische Zielsetzung erkennen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist». Scientology verfüge über einen eigenen Nachrichtendienst, der sich «nicht an Recht und Gesetz gebunden sieht». Hubbard habe das von ihm angestrebte System als eine Rechtsordnung beschrieben, in der die Existenz des Einzelnen vom willkürlichen Ermessen von SO abhänge. Nach Vorstellung des SO- Gründers seien die Grundrechte nicht uneingeschränkt für alle Menschen gleichermaßen gültig.
 
Die Innenministerkonferenz hatte 1997 festgestellt, dass es bei SO Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gebe. SO verlangte in Schreiben an Bundesinnenministerium und mehrere Landesministerien die Einstellung der Beobachtung und verwies auf seine 2002 geänderte Satzung, die sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne.
 
Beim Oberverwaltungsgericht im Saarland ist derzeit ein Revisionsverfahren von Scientology anhängig, nachdem das dortige Verwaltungsgericht in erster Instanz eine SO-Beobachtung für rechtmäßig erklärt hatte. Der Berliner Verfassungsschutz hatte seine SO-Beobachtung im Herbst 2003 eingestellt. Eine Scientology-Klage gegen den Verfassungsschutz vor dem Berliner Verwaltungsgericht im Dezember 2003 wurde als Folge darauf als unzulässig abgewiesen, da das Klageziel erreicht sei.
 
Die 1954 in den USA gegründete Organisation war 1970 mit einer ersten Niederlassung nach Deutschland gekommen. Ihr Sitz ist in Hamburg, der dortige Großraum gehört neben Baden-Württemberg und Bayern zu den regionalen SO-Schwerpunkten. Eine größere Zahl von Mitgliedern lässt sich laut Verfassungsschutzbericht auch in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz ausmachen. Trotz öffentlicher Auftritte, mehrerer Publikationen und Internet-Auftritte konnte Scientology in den vergangenen Jahren kaum neue Mitglieder gewinnen.
 
dpa
 
11.11.2004
 
Scientology-Chef verlor http://www.nzz.ch/2004/11/08/zh/page-article9Z3U0.html
 
Aus dem Bezirksgericht Zürich
Die Scientology-Kirche wurde nicht erpresst
 
Freispruch für ein ehemaliges Mitglied im Streit um eine kritische Internetseite
 
8. November 2004, Neue Zürcher Zeitung
 
yr- Ein ehemaliges Mitglied der Scientology - Kirche ist von einem Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich vom Vorwurf der versuchten Erpressung freigesprochen worden. Dies geht aus dem Urteilsdispositiv hervor, das den Medien zugestellt worden ist. Der 40-jährige Angeklagte, ein selbständiger Software-Entwickler, betreibt seit 1997 eine Internetseite, die sich kritisch mit der Scientology-Kirche auseinandersetzt. In der Anklageschrift wurde ihm vorgehalten, er habe dem Präsidenten der Schweizer Scientology-Kirche angeboten, die Internetseite für mehrere hunderttausend Franken an die Kirche zu verkaufen. Der zuständige Bezirksanwalt hatte allerdings nicht wie üblich einen Schuldspruch, sondern bloss die Beurteilung des Schuldpunktes verlangt. Der Geschädigtenvertreter hatte in seinem Plädoyer eine Bestrafung mit 5 Monaten Gefängnis sowie die Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme in Höhe von insgesamt 22 000 Franken gefordert. Die Scientology-Kirche kündigte an, den Freispruch anzufechten.
 
Der Angeklagte war Ende der 1980er Jahre während rund zweier Jahre aktives Mitglied der Scientology-Kirche. An der Hauptverhandlung sagte er, er wolle verhindern, dass andere Interessierte dieselben schlechten Erfahrungen machen müssten wie er. Vor rund sieben Jahren habe er deshalb unter der Adresse www.xenu.ch eine Internetseite eingerichtet. Gemäss eigener Deklaration soll sie der Information und der Aufklärung über Dianetik und Scientology dienen. Neben den persönlichen Erlebnisberichten des Angeklagten und einem Gästeforum wird auf der Homepage auch sehr viel Material aus der Lehre des Kirchengründers Ron L. Hubbard publiziert. Die Frage des Copyrights könne er nicht abschliessend beantworten, sagte der Angeklagte, der ohne Rechtsvertreter vor dem Einzelrichter erschienen war. Er könne aber versichern, dass er die angeblich geheimen Schriften nicht gestohlen, sondern allesamt auf dem Internet zusammengesucht habe.
 
Heiligster Teil der Scientology-Lehre
 
Der Geschädigtenvertreter sagte in seinem Plädoyer, der Scientology-Kirche sei es bei der Strafanzeige um den Schutz der intimsten Glaubenssubstanz gegangen. Bei einzelnen Texten, die auf der beanstandeten Internetseite zugänglich gemacht werden, handle es sich um den heiligsten Teil der Scientology-Lehre, welcher der strikten Vertraulichkeit und Geheimhaltung bedürfe. Die Veröffentlichung dieser heiligsten Schriften ihrer Religion bedeute für die Scientology-Kirche nicht nur einen seelischen Schaden, sondern habe auch finanzielle Konsequenzen. Der Angeklagte hingegen argumentierte, er habe das Recht, seine Meinung frei zu verbreiten. Die Forderung, seine Homepage zu schliessen, erachte er sowieso als sinnlos. Denn das hätte einzig zur Folge, dass eine von vielen Kopien, die es im Internet gebe, gelöscht werde, alle anderen wären aber nach wie vor einsehbar.
 
Pro Belästigung 50'000 Franken verlangt
 
Zum effektiv eingeklagten Straftatbestand, nämlich zur versuchten Erpressung, sagte der Geschädigtenvertreter wenig. In der Anklageschrift wird dazu ausgeführt, dass der Angeklagte dem Präsidenten der Scientology-Kirche im August 2003 in einem Gespräch angeboten habe, die Homepage für einen Betrag von 500'000 bis 600'000 Franken an die Kirche zu verkaufen. Falls Scientology nicht auf dieses Angebot eingehe, sei es ihm ein Leichtes, innert kürzester Frist drei weitere Homepages mit ähnlichem Inhalt zu kreieren. Mit einer E-Mail wiederholte der Angeklagte Ende September 2003 sein Angebot und erhöhte die Forderung auf 620'000 Franken. Für jede weitere Belästigung durch Scientology stellte er eine automatische Preiserhöhung von 50'000 Franken in Aussicht. Tatsächlich erhöhte er Anfang Oktober 2003 in einer weiteren E-Mail die Forderung nochmals um 100'000 Franken.
 
Der Angeklagte sagte, er habe dies nie wirklich ernst gemeint, sondern habe damit bloss den Präsidenten ein bisschen ärgern wollen. Im Übrigen sei seine Forderung gar nicht so abwegig. Es sei nämlich gang und gäbe, Websites zu verkaufen, im Internet gebe es diesbezüglich einen regen Handel. Insgesamt habe er in den vergangenen Jahren rund 1200 Stunden in seine Homepage investiert. Bei einem branchenüblichen Stundenansatz sei die von ihm geforderte Summe alles andere als Wucher. - Eine Begründung des Freispruchs liegt dem Urteilsdispositiv nicht bei.
 

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