- Scientology-Mitarbeiter aus Beslan ausgewiesen
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- Moskau. In
Nordossetien haben die Behörden Scientology jegliche Aktivitäten auf dem
Territorium der Kaukasus-Teilrepublik verboten. Über 20 Mitarbeiter der
Organisation wurden Medienberichten vom Freitag zufolge von der Polizei
vorgeladen und aufgefordert, die Republik innerhalb von 24 Stunden zu verlassen.
Nach dem Geiseldrama von Beslan hatte die Sekte eine Missionskampagne in der
Region gestartet.
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- Nach Angaben des nordossetischen Innenministeriums habe
Scientology nicht über die nötigen Lizenzen für ihre Tätigkeit verfügt. Die
ossetischen Gesundheitsbehörden hatten vor knapp zwei Wochen ein Ende der
Scientology-Aktivitäten gefordert. Die Aktivitäten von Scientology, der "Zeugen
Jehovas" und ähnlicher Organisationen stellten unter dem Deckmantel humanitärer
Hilfe in Wirklichkeit eine Bedrohung besonders für Kinder und Jugendliche dar,
hieß es.
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- Mitarbeiter von Scientology hatten die Einwohner von Beslan in
ein Zentrum für psychologische Hilfe eingeladen und Literatur vertrieben. Bei
dem Terroristenüberfall auf eine Schule der Stadt waren Anfang September über
300 Menschen umgekommen.
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- Scientology-Offensive in Beslan
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- Moskau. Einen Monat
nach dem blutigen Geiseldrama von Beslan haben die Aktivitäten der
Scientology-Organisation in der nordossetischen Kleinstadt massiv zugenommen. So
wird im ossetischen Regionalfernsehen wird ein Scientology-Werbespot
ausgestrahlt, berichtete das Internetportal religio.ru. Die Terroropfer und ihre
Angehörigen werden darin aufgefordert, sich an ein “Zentrum für psychologische
Hilfe” der Organisation zu wenden.
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- Parallel dazu gibt es dem Bericht
zufolge auch eine Missionskampagne der “Zeugen Jehovas” in der Stadt. Vertreter
der orthodoxen Kirche und der islamischen Gemeinde Ossetiens verurteilten die
Versuche, das Unglück der Menschen von Ossetien für eigene Zwecke zu nutzen.
Nach Ansicht der orthodoxen Kirche handelt es sich bei den “Zeugen Jehovas” und
Scientology um “totalitäre Sekten”.
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- Die Stadtverwaltung von Beslan will die
Missionsarbeit unter den noch immer unter Schock stehenden Einwohnern inzwischen
aktiv unterbinden. Auch die ossetischen Behörden planen inzwischen die
Verabschiedung eines Gesetzes, um “nicht traditionellen Religionsgemeinschaften”
die Arbeit auf dem Gebiet der Kaukasus-Teilrepublik unmöglich zu
machen.
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- Bei einer Massengeiselnahme in einer Schule von Beslan wurden
Anfang September weit über 300 Menschen getötet. In der Stadt gibt es praktisch
keine einzige Familie, die bei der Tragödie nicht Angehörige oder Freunde
verloren hat.
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- (epd/kp)
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- Tages-Anzeiger vom 08.11.2004
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- Scientology-Chef verlor
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- Von Hugo Stamm
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- Zürich. - Der Angeklagte schüttelt ratlos den Kopf. «Das ist volles Rohr, das
ihr gegen mich auffahrt.» Konsterniert schaut er zum Kläger hinüber, dem
Scientology-Präsidenten Jürg Stettler. «Das ist ein Witz, ich bin sprachlos.»
Fünf Monate Gefängnis wegen versuchter Erpressung hatte der Scientology-Anwalt
in seinem Plädoyer soeben gefordert. Die Diskrepanz zum Antrag des
Bezirksanwalts ist eklatant. Dieser hatte nur eine Beurteilung verlangt. Und im
Fall eines Schuldspruchs lediglich 14 Tage Gefängnis. Keine Frage: Vor Gericht
prallten Welten aufeinander.
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- Das war nicht immer so. Stettler und Peter Marbach (Name geändert) sassen
früher im selben Boot. Der Angeklagte arbeitete wie Stettler vollzeitlich für
Scientology. Sechzig, siebzig Stunden pro Woche. Für ein Butterbrot. Nach
anderthalb Jahren gingen ihm allmählich die Augen auf. Da hatte er bereits über
100 000 Franken für Scientology-Kurse investiert.
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- In den späten 90er-Jahren begann der Software-Spezialist, seine Erfahrungen
mit Scientology auf der eigenen Homepage (www.xenu.ch) zu publizieren. Das war der Sekte ein Dorn im
Auge, Stettler geriet auch von der Mutterorganisation in den USA unter Druck.
Der Angeklagte liess sich von den Belästigungen, wie er vor Gericht darlegte,
nicht einschüchtern. Marbach sagte Stettler, er könne ihm ja die Homepage für
eine halbe Million abkaufen. Auf diese Idee hatte ihn Stettler mit einer
Bemerkung über den Verkauf von Webseiten gebracht.
- Die Idee gefiel ihm. Schliesslich hatte er über 1000 Stunden in seine
Homepage gesteckt und viel Geld im Scientology-Kurssystem verloren. Da die
Belästigungen durch Scientologen nicht aufgehört hätten, habe er mit einem
E-Mail Gegendruck erzeugen wollen. Er werde weitere «geheime» Daten über
Scientology aufschalten, wenn Stettler das geforderte Geld nicht zahle. Trotzdem
hätten es die Scientologen nicht lassen können, ihn weiter zu piesacken. Also
schrieb er ein zweites Mail: Bei jedem weiteren Druckversuch erhöhe sich der
Preis um jeweils 50 000 Franken.
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- Er wollte nur den Präsidenten ärgern
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- Als Marbach erfuhr, dass Scientology ihn eingeklagt hatte, fiel er aus allen
Wolken. «Ich bin doch nicht so blöd, eine Erpressung schriftlich zu
dokumentieren», sagte er dem Richter. Warum er dann die Mails geschickt habe,
fragte dieser. «Ich wollte Jürg Stettler ärgern», antwortete der Angeklagte. Er
kenne Scientology von innen heraus und wisse haargenau, dass er von dieser
Organisation kein Geld erwarten könne. Wenn es ihm wirklich um Forderungen
gegangen wäre, hätte er seine Kursgelder zurückverlangt. Doch auch dies sei fast
ein Ding der Unmöglichkeit.
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- «Leerlauf auf Staatskosten»
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- «Diese Strafanzeige ist ein weiterer Versuch von Scientology, meine Webseite
zu kontrollieren», erklärte Marbach. Er kenne die harten Methoden von
Scientology, um Kritiker zu bekämpfen. Es gehe ihm mit der Homepage um
Aufklärungsarbeit, damit andere später nicht in die Sekte rutschten. «Ich
empfinde das Verfahren als einen Leerlauf auf Kosten des Staates.»
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- Ganz anders sah es der Anwalt von Scientology. Es gehe um den Schutz
derintimsten Glaubenssubstanz und die Reinheit der Scientology-Lehre. Der
Angeklagte wisse, dass die «heiligen Schriften urheberrechtlich geschützt sind».
Trotzdem nehme er die Seiten immer noch nicht vom Netz. Es gehe Marbach um
Rache. Deshalb wiege sein Vergehen schwer, betonte der Scientology-Anwalt. Neben
der Gefängnisstrafe forderte er 20 000 Franken Schadenersatz und 2000 Franken
Genugtuung.
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- Das Gericht folgte der Argumentation des Anwalts nicht und sprach den
ehemaligen Scientologen frei. Die Argumente sind noch nicht bekannt, die
Urteilsbegründung folgt später. Auch die Geldforderungen wies der Richter ab.
Scientology will das richterliche Verdikt
- anfechten.
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- Verfassungsschutz darf Scientology weiter beobachten
Der Bundesverfassungsschutz darf die umstrittene Organisation
Scientology
weiter observieren. Das Kölner Verwaltungsgericht wies eine Klage der
Organisation heute ab.
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- Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,
dass
Scientology Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche
demokratische
Grundordnung gerichtet seien, betonte das Gericht.
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- Die Organisation mit
bundesweit 5000 bis 6000 Mitgliedern wollte seine seit 1997 laufende
Observierung mit der Klage stoppen lassen.
dpa
11.11.2004
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Der Bundesverfassungsschutz darf die
umstrittene Organisation Scientology weiter beobachten. Die seit 1997 laufende
Observierung sei rechtmäßig, entschied das Kölner Verwaltungsgericht heute und
wies damit eine Klage der Organisation ab, die ein Beobachtungsverbot erreichen
wollte. Die «verfassungsfeindlichen Ziele» der Organisation rechtfertigten die
weitere Beobachtung durch den Verfassungsschutz, stellte das Gericht klar.
Wesentliche Grund- und Menschenrechte sollten bei Scientology außer Kraft
gesetzt oder eingeschränkt werden. Scientology kündigte gegen das Urteil
Revision beim Oberverwaltungsgericht in Münster an.
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- Das Gericht betonte, bei der Organisation sollten etwa das Recht auf
Gleichbehandlung, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie die
Menschenwürde eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden. Diese Bestrebungen
gingen aus einer Vielzahl von - teilweise nicht öffentlich zugänglichen -
Quellen hervor. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass Scientology Bestrebungen gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt.
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- Das Bundesamt für Verfassungsschutz begrüßte das Urteil. «Wir sehen uns in
unserer Auffassung bestätigt», sagte ein Sprecher. Das Urteil habe
Grundsatzbedeutung auch für die Arbeit der Landesämter.
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- In einer Scientology-Stellungnahme hieß es: «Mit der Entscheidung durch das
Verwaltungsgericht Köln erhält das Bundesamt für Verfassungschutz jene
Omnipotenz, wie sie die Stasi ehemals hatte.» Aufgrund reiner Vermutungen und
Verdachtsmomente könne jeder Bürger des Landes künftig beobachtet werden.
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- Nach Erkenntnissen des Bundesverfassungsschutzes verfolgt Scientology mit
bundesweit 5000 bis 6000 Mitgliedern kommerzielle Interessen und verfügt über
einen eigenen Nachrichtendienst, «der sich nicht an Recht und Gesetz gebunden
sieht». Grundrechte seien nach Scientology- Auffassung nicht uneingeschränkt für
jeden gültig. Kritiker bezeichnen Scientology als Sekte oder auch als
profitorientierte Organisation, die mit zweifelhaften Methoden arbeite.
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- Dass Scientology sich als Kirche oder Religionsgemeinschaft versteht, steht
einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht entgegen, erklärte das
Kölner Gericht. Im Saarland ist derzeit ein Revisionsverfahren von Scientology
vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig. In erster Instanz hatte das dortige
Verwaltungsgericht 2001 eine Observierung ebenfalls für rechtmäßig erklärt.
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- Scientology: Umstrittene Organisation mit 6000 Mitgliedern
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- Die umstrittene Organisation Scientology (SO), die sich selbst als «Kirche»
bezeichnet, folgt streng den «Lehren» ihres Gründers Ron Hubbard (1911-1986).
Diese Lehre wird von SO als eine «Erlösungsreligion» angesehen. Zu ihren Zielen
gehören ein «erhöhtes geistiges Bewusstsein und erhöhte Fähigkeiten aller», wie
der Verfassungsschutzbericht aus einer der SO-Veröffentlichung zitiert.
Scientology mit bundesweit 5000 bis 6000 Mitgliedern wird von Kritikern als
profitorientierte, mit zweifelhaften Methoden arbeitende Organisation angesehen.
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- Laut Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) verfolgt SO kommerzielle
Interessen und lässt «eine politische Zielsetzung erkennen, die gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist». Scientology verfüge
über einen eigenen Nachrichtendienst, der sich «nicht an Recht und Gesetz
gebunden sieht». Hubbard habe das von ihm angestrebte System als eine
Rechtsordnung beschrieben, in der die Existenz des Einzelnen vom willkürlichen
Ermessen von SO abhänge. Nach Vorstellung des SO- Gründers seien die Grundrechte
nicht uneingeschränkt für alle Menschen gleichermaßen gültig.
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- Die Innenministerkonferenz hatte 1997 festgestellt, dass es bei SO
Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung gebe. SO verlangte in Schreiben an Bundesinnenministerium und
mehrere Landesministerien die Einstellung der Beobachtung und verwies auf seine
2002 geänderte Satzung, die sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
bekenne.
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- Beim Oberverwaltungsgericht im Saarland ist derzeit ein Revisionsverfahren
von Scientology anhängig, nachdem das dortige Verwaltungsgericht in erster
Instanz eine SO-Beobachtung für rechtmäßig erklärt hatte. Der Berliner
Verfassungsschutz hatte seine SO-Beobachtung im Herbst 2003 eingestellt. Eine
Scientology-Klage gegen den Verfassungsschutz vor dem Berliner
Verwaltungsgericht im Dezember 2003 wurde als Folge darauf als unzulässig
abgewiesen, da das Klageziel erreicht sei.
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- Die 1954 in den USA gegründete Organisation war 1970 mit einer ersten
Niederlassung nach Deutschland gekommen. Ihr Sitz ist in Hamburg, der dortige
Großraum gehört neben Baden-Württemberg und Bayern zu den regionalen
SO-Schwerpunkten. Eine größere Zahl von Mitgliedern lässt sich laut
Verfassungsschutzbericht auch in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen und
Rheinland-Pfalz ausmachen. Trotz öffentlicher Auftritte, mehrerer Publikationen
und Internet-Auftritte konnte Scientology in den vergangenen Jahren kaum neue
Mitglieder gewinnen.
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- dpa
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- 11.11.2004
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- Freispruch für ein ehemaliges Mitglied im Streit um eine kritische
Internetseite
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- 8. November 2004,
Neue Zürcher
Zeitung
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- yr-
Ein ehemaliges Mitglied der Scientology
- Kirche ist von einem
Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich vom Vorwurf der versuchten Erpressung
freigesprochen worden. Dies geht aus dem Urteilsdispositiv hervor, das den
Medien zugestellt worden ist. Der 40-jährige Angeklagte, ein selbständiger
Software-Entwickler, betreibt seit 1997 eine Internetseite, die sich kritisch
mit der Scientology-Kirche auseinandersetzt. In der Anklageschrift wurde ihm
vorgehalten, er habe dem Präsidenten der Schweizer Scientology-Kirche angeboten,
die Internetseite für mehrere hunderttausend Franken an die Kirche zu verkaufen.
Der zuständige Bezirksanwalt hatte allerdings nicht wie üblich einen
Schuldspruch, sondern bloss die Beurteilung des Schuldpunktes verlangt. Der
Geschädigtenvertreter hatte in seinem Plädoyer eine Bestrafung mit 5 Monaten
Gefängnis sowie die Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme in Höhe
von insgesamt 22 000 Franken gefordert. Die Scientology-Kirche kündigte an, den
Freispruch anzufechten.
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- Der Angeklagte war Ende der 1980er Jahre während rund zweier Jahre
aktives Mitglied der Scientology-Kirche. An der Hauptverhandlung sagte er, er
wolle verhindern, dass andere Interessierte dieselben schlechten Erfahrungen
machen müssten wie er. Vor rund sieben Jahren habe er deshalb unter der Adresse
www.xenu.ch eine Internetseite eingerichtet. Gemäss eigener Deklaration soll sie
der Information und der Aufklärung über Dianetik und Scientology dienen. Neben
den persönlichen Erlebnisberichten des Angeklagten und einem Gästeforum wird auf
der Homepage auch sehr viel Material aus der Lehre des Kirchengründers Ron L.
Hubbard publiziert. Die Frage des Copyrights könne er nicht abschliessend
beantworten, sagte der Angeklagte, der ohne Rechtsvertreter vor dem
Einzelrichter erschienen war. Er könne aber versichern, dass er die angeblich
geheimen Schriften nicht gestohlen, sondern allesamt auf dem Internet
zusammengesucht habe.
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- Heiligster Teil der Scientology-Lehre
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- Der Geschädigtenvertreter sagte in seinem Plädoyer, der
Scientology-Kirche sei es bei der Strafanzeige um den Schutz der intimsten
Glaubenssubstanz gegangen. Bei einzelnen Texten, die auf der beanstandeten
Internetseite zugänglich gemacht werden, handle es sich um den heiligsten Teil
der Scientology-Lehre, welcher der strikten Vertraulichkeit und Geheimhaltung
bedürfe. Die Veröffentlichung dieser heiligsten Schriften ihrer Religion bedeute
für die Scientology-Kirche nicht nur einen seelischen Schaden, sondern habe auch
finanzielle Konsequenzen. Der Angeklagte hingegen argumentierte, er habe das
Recht, seine Meinung frei zu verbreiten. Die Forderung, seine Homepage zu
schliessen, erachte er sowieso als sinnlos. Denn das hätte einzig zur Folge,
dass eine von vielen Kopien, die es im Internet gebe, gelöscht werde, alle
anderen wären aber nach wie vor einsehbar.
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- Pro Belästigung 50'000 Franken verlangt
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- Zum effektiv eingeklagten Straftatbestand, nämlich zur versuchten
Erpressung, sagte der Geschädigtenvertreter wenig. In der Anklageschrift wird
dazu ausgeführt, dass der Angeklagte dem Präsidenten der Scientology-Kirche im
August 2003 in einem Gespräch angeboten habe, die Homepage für einen Betrag von
500'000 bis 600'000 Franken an die Kirche zu verkaufen. Falls Scientology nicht
auf dieses Angebot eingehe, sei es ihm ein Leichtes, innert kürzester Frist drei
weitere Homepages mit ähnlichem Inhalt zu kreieren. Mit einer E-Mail wiederholte
der Angeklagte Ende September 2003 sein Angebot und erhöhte die Forderung auf
620'000 Franken. Für jede weitere Belästigung durch Scientology stellte er eine
automatische Preiserhöhung von 50'000 Franken in Aussicht. Tatsächlich erhöhte
er Anfang Oktober 2003 in einer weiteren E-Mail die Forderung nochmals um
100'000 Franken.
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- Der Angeklagte sagte, er habe dies nie wirklich ernst gemeint,
sondern habe damit bloss den Präsidenten ein bisschen ärgern wollen. Im Übrigen
sei seine Forderung gar nicht so abwegig. Es sei nämlich gang und gäbe, Websites
zu verkaufen, im Internet gebe es diesbezüglich einen regen Handel. Insgesamt
habe er in den vergangenen Jahren rund 1200 Stunden in seine Homepage
investiert. Bei einem branchenüblichen Stundenansatz sei die von ihm geforderte
Summe alles andere als Wucher. - Eine Begründung des Freispruchs liegt dem
Urteilsdispositiv nicht bei.
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- Deutsche Presse-Artikel
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