Tom Cruise weiht neue Scientology-Vertretung in Madrid ein
 
Saar-Echo vom 19.9.04
http://www.saar-echo.de/news.php?news_ID=13704

Tom Cruise weiht neue Scientology-Vertretung ein: Hollywood-Star Tom Cruise hat am Samstagabend die neue Scientology-Vertretung in der spanischen Hauptstadt Madrid eröffnet. Rund tausend Scientology-Mitglieder schauten zu, wie der Schauspieler eine Gedenktafel enthüllte. Cruise begrüßte sie mit einigen spanischen Sätzen.

Die Einweihungsfeier hatte am frühen Abend mit einem Popkonzert begonnen. Seit mehreren Tagen hatte Scientology Flugblätter an junge Leute in Madrid verteilt und zu einem "Fest mit Tom Cruise" eingeladen. Auch die spanische Schauspielerin Monica Cruz, Schwester von Cruise' Ex-Freundin Penelope Cruz, nahm an der Veranstaltung am Samstagabend teil. Tom Cruise ist bekennendes Scientology-Mitglied.

 
 Firmen als Kunden bei Scientologen Firmen
von Scientologen führen oft imposante Referenzlisten.
 
Tages-Anzeiger; 28.09.2004

Die Zuger TCM Tschuppert soll Mitarbeiter von Helvetia-Patria und SBB ausgebildet haben. Von Hugo Stamm Scientologen, die durch das Kommunikationstraining ihrer Sekte gegangen sind, arbeiten gern im Bereich von Coaching und Consulting. Zum Beispiel die Firma Easy Train, die Mitarbeiter der Luzerner Verwaltung, der Stadt und des Kantons Zürich ausgebildet hat (TA vom 16. September). Die Firma wird von Scientologen geführt und wendet die Methoden des Sektengründers Ron Hubbard an.

Noch erfolgreicher als Easy Train ist die Coaching-Firma TCM Tschuppert in Rotkreuz, die seit 1991 aktiv ist. Inhaber Bruno Tschuppert und mehrere Geschäftsleitungsmitglieder und Trainer sind Scientologen. Die Referenzliste der TCM ist eindrücklich: SBB, Suva, Ruag, VonRoll, DaimlerChrysler, Swissonline, Saab, Sanitas-Troesch, Electrolux, Otto's Warenposten, Smart, Suzuki, Volvo, die Basellandschaftliche Kantonalbank und viele mehr figurieren darauf. Das heisst: Sie figurierten. Als der TA Recherchen anstellte, verschwand die Referenzliste plötzlich von der Homepage. Verschiedene Firmen hatten nichts gewusst von der Liste und reagierten empört.

Zum Beispiel Otto's Warenposten. «Ja, wir schickten vor drei bis vier Jahren Mitarbeiter an Verkaufskurse von TCM», sagt Sprecherin Angela Schnyder. «Als wir vom scientologischen Hintergrund der Firma Wind bekamen, haben wir die Zusammenarbeit sofort abgebrochen.» Sie werde verlangen, dass ihr Unternehmen von der Referenzliste genommen werde.

Ohne Einwilligung

Ähnlich reagiert der Versicherungskonzern Helvetia-Patria. Vor ein paar Jahren nahmen rund 30 Mitarbeiter an einem Verkaufsseminar der TCM teil. Als sie den Zusammenhang entdeckt hätten, sei der Auftrag gestoppt worden, sagte Mediensprecher Beat Holdener. Das Firmenlogo sei ohne Einwilligung verwendet worden.

Auch die SBB reagierten überrascht. «Wir haben keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit der Firma Tschuppert», sagt SBB-Sprecher Danni Härry. Er kann aber nicht ausschliessen, dass eine externe Stelle Mitarbeiter bei TCM ausbilden liess.

So auch bei der Suva. «Unsere Personalabteilung hat keine Verbindung zur Firma Tschuppert», erklärt Sprecher Manfred Brünnler. Es sei aber möglich, dass eine Agentur einen Auftrag an TCM Tschuppert vergeben habe.

Auch im Werbebereich ist TCM erfolgreich. Ihre Kurse werden auf der Homepage der Gratiszeitung «20 Minuten» und von Jobwinner, beides Produkte der TA-Herausgeberin Tamedia, aufgeführt. Die Seminarangebote würden von einem externen Partner zusammengestellt, sagt eine Sprecherin von Jobwinner.

TCM-Geschäftsleitungsmitglied Helen Tschuppert schiebt die Verantwortung für die Referenzliste einem ehemaligen Mitarbeiter zu. Er habe zwar von den Kunden die Bewilligung eingeholt, Aussagen zu den Kursen zu veröffentlichen. Bei den Logos habe er das unterlassen, was der Geschäftsleitung nicht bekannt gewesen sei. Die Reaktionen der Kunden hätten TCM veranlasst, die Referenzliste aus dem Internet zu nehmen. Bei den Kursen von TCM fliessen Elemente des Sektengründers Hubbard ein, wie Kursteilnehmer bestätigen.

Auch die Mitarbeiter von TCM sind damit konfrontiert. In internen Unterlagen ist von der Hubbard-Verwaltungstechnologie die Rede. Mitarbeiter können wie bei Scientology in den «Zustand der Nichtexistenz» versetzt werden. Die Unterlagen enthalten ausserdem Zitate von Hubbard. Bruno und Helen Tschuppert haben je 40'000 Dollar in die Kriegskasse von Scientology gespendet und dürfen sich seither Scientology-Patrons nennen.

Totalitäres Gedankengut

TCM ist Mitglied beim Verband für Management und Motivation (VMM), der 1995 von Scientologen gegründet wurde. Die meisten VMM-Mitglieder - TCM indes nicht - engagieren sich auch bei Wise (World Institute of Scientology Enterprises), einer Unterorganisation der Sekte. Wise verfolgt das Ziel, in allen Betrieben der Welt die Hubbard-Technologie zu installieren. Das totalitäre Gedankengut kommt auch in einer Wise-Zeitung zum Ausdruck, die titelte: «Wise Consulting erobert ein neues Land nach dem andern». Wise stimmt mit den Zielen von Scientology überein. Mitglieder müssen Tantiemen bis zu 15 Prozent abliefern. Wer seine Mitarbeitenden von Wise- und VMM-Unternehmen schulen lässt, läuft Gefahr, dass diese missioniert werden.

 
Ein deutsches Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit
in eine neuere Liste der schweizerischen Patrons.
 
WISE-Liste : Verbreitung zulässig
 
Hubert Berrang, beteiligt an Scientology-Tarnorganisationen und (damals)
 
Unternehmensberater, wollte die Aussage verbieten lassen, dass seine Firma dem Verband der Scientology-Firmen angehört.
 
Das Landgericht München lehnte die Klage ab : "Es besteht ein elementares Interesse der Allgemeinheit, zu erfahren, welcher Personenkreis diesem eingetragenen Verein angehört"
Oberlandesgericht München Aktenzeichen: 21 U 4619/94 [1. Instanz: Landgericht München 9 O 10326/94 ]
 
URTEIL In dem Rechtsstreit
 
Hubert J. Berrang, Schwanthalerstr. 60, 80336 München - Verfügungskläger und Berufungskläger -
 
gegen
 
1. Renate Hartwig, Zehentstadelweg 14,.89284 Pfaffenhofen
2. Weltbild Verlag GmbH, 86169 Augsburg
- Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte
 
wegen Unterlassung
 
erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch [Richter] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.09.1994 folgendes
 
Endurteil :
 
I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das .Endurteil des Landgerichts München I, 9. Zivilkammer, vom 20.Juni 1994 wird zurückgewiesen.
 
II. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
 
Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen, da die Parteien hierauf verzichtet haben und das Urteil unzweifelhaft nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden, kann (§ 313 a Abs. 1, § 523 ZPO).
 
Dr. Bauer Knapp Brendel Vorsitzender Richter Richter Richter am Oberlandesgericht
 
Landgericht München I Geschäftsnummer: 9 0 10326/94
 
URTEIL
 
Verkündet am 20.06.1994
 
In dem Rechtsstreit
 
Hubert J. Berrang, Schwanthalerstraße 60, 80336 München,
- Verfügungskläger -
 
gegen
 
1. Renate Hartwig , Zehentstadelweg 14._.89284 Pfaffenhofen,
2. Firma Weltbild Verlag GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Carel Halft, Steinerne Furt 68-70, 86169 Augsburg,
- Verfügungsbeklagte -
 
wegen Unterlassung
 
erläßt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer. durch [Richter] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.06.1994 folgendes
 
Endurteil :
 
I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils DM 1.900,-- abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
 
Tatbestand :
 
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung wegen Veröffentlichungen über ihn in einem Buch geltend. Die Beklagte zu 1) ist Autorin des Buches "Scientology - Ich klage an!", das im Verlag der Beklagten zu 2) erscheint. In dem Buch wird über Aktivitäten der Scientology Church berichtet. Auf den Seiten 107 ff wurde unter dem Kapitel "Scientology und Wirtschaft" und dem Unterkapitel "Unterwanderung der Wirtschaft" in Fotokopie ein Auszug aus einer Liste von deutschen "WISE-Unternehmen" abgedruckt, der unter anderem enthält :
 
"Berang & Partner Consulting
Hubert und Luise Berrang
Consulting Schwanthalerstr. 60 Munich 2
8000 Germany"
 
Auf den weiteren Inhalt des Kapitels wird Bezug genommen (Anl. K 1) .
 
Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangt der Kläger von den Beklagten, es zu unterlassen, weiterhin zu behaupten, er sei ein deutsches WISE-Unternehmen bzw. seine Firma sei ein solches.
 
Er trägt hierzu vor, die WISE sei ein weltweiter Verband der Scientology-Unternehmen und damit eine Organisation der "Glaubensgemeinschaft" der Scientology-Kirche.
 
Er sei ca. 2 Jahre lang bis zur Jahreswende 1990/91 Mitglied bei WISE gewesen. Seither sei er weder persönlich Mitglied noch bestünden Verbindungen seiner Unternehmensberatung zu WISE.
 
Er gestalte seine Firma nicht nach den Grundsätzen der "Scientology-Kirche". Nach seiner Kenntnis sei WISE nicht eine Dachorganisation von Scientology.
 
Durch diese Veröffentlichung sei er in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten auf Ehre und Beruf beeinträchtigt, verletzt und betroffen, weil ihm die Mitgliedschaft zu einem Unternehmen unterstellt werde, das in der gegenständlichen Veröffentlichung mehrfach verrissen werde. Ihm werde unterstellt, er unterwandere die deutsche Wirtschaft.
 
Er beantragt :
 
Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, beim Antragsgegner zu 2) zu vollziehen an dessen Geschäftsführer, zu unterlassen, wörtlich oder sinnge mäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen, der Antragsteller sei ein deutsches WISE-Unternehmen, und/oder die Berrang & Partner Consulting sei ein WISE-Untemehmen.
 
Die Beklagten beantragen,
 
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
 
Sie tragen vor, sie hätten im Text des Buches nicht behauptet, daß der Kläger Mitglied von WISE sei, es sei lediglich die Fotokopie eines Auszugs aus einer Liste der "deutschen WISE-Unternehmen" abgedruckt worden. Es werde bestritten, daß der Kläger nicht mehr Mitglied bei WISE sei. Zum einen seien er und sein Unternehmen sowohl in der Liste für 1991 wie auch für 1992 enthalten. Es werde bestritten, daß die vom Kläger behauptete Kündigung seiner Mitgliedschaft diese beendet hätten.
 
Der Kläger habe auch nicht behauptet, daß seine Ehefrau, die als Partnerin in dem Unternehmen des Klägers aufgeführt sei, aus der WISE ausgetreten sei. Somit sei das Unternehmen nach wie vor Mitglied dieser Organisation.
 
Es bestehe ein großes Informationsinteresse der Allgemeinheit über die Organisation "Scientology" und ihre wirtschaftliche Tarnunternehmen. Somit sei die Veröffentlichung im Sinne von § 193 StGB gerechtfertigt.
 
Der Kläger legte eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 27.05.1994 (Anl. K 3) vor.
 
Entscheidungsgründe :
 
Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
 
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch, daß diese in dem streitgegenständlichen Buch der Beklagten zu 1) den Auszug der WISE-Liste nicht mehr abdrucken. Die Beklagten waren berechtigt, die gegenständliche Liste der Organisation WISE abzudrucken. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß sein Unternehmen in der Form, in der es in der WISE-Liste aufgeführt ist, nicht mehr Mitglied dieser Organisation ist.
 
1. Die Beklagten haben in dem gegenständlichen Kapitel des Buches die Behauptung aufgestellt, der Kläger oder seine Firma seien ein deutsches WISE-Unternehmen, indem sie den Auszug einer offiziellen Liste dieser Organisation abgedruckten, in der das Unternehmen, an dem der Kläger beteiligt ist, aufgeführt war.
 
Sie haben nicht hinzugefügt, daß sie nicht überprüft haben, bzw. überprüfen konnten, ob zum Zeitpunkt des Erscheinens des Buches diese Liste noch aktuell war, also den tatsächlichen Stand der Mitgliedschaft bestätigte. Sie haben auch nicht darauf hingewiesen, daß diese Liste den Stand Ende 1992 widergibt und daß seither keine weitere Liste erschienen ist. Insoweit haben sie sich also die Information, die durch die Organisation WISE vermittelt wurde, zu eigen gemacht.
 
Hierzu waren sie doch auch berechtigt.
 
Es ist das grundgesetzlich garantierte Recht der Presse, zu der auch die Beklagten zu zählen sind, über Organisationen wie Scientology, die eine erhebliche, wirtschaftliche Macht darstellt, umfassend zu berichten und insbesondere auch deren Aktivitäten offenzulegen.
 
Gerade weil die Scientology-Kirche e.V. in Deutschland auch erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten ausübt, muß es das Recht der Presse sein, diese Aktivitäten einem breiten Publikum aufzuzeigen. Wer in einem solchen Umfange am wirtschaftlichen Leben teilnimmt, muß es hinnehmen, daß über ihn, auch negativ, berichtet wird.
 
Es besteht ein elementares Interesse der Allgemeinheit, zu erfahren, welcher Personenkreis diesem eingetragenen Verein angehört. Wenn die Vereinsmitglieder in der Öffentlichkeit auftreten und insbesondere wirtschaftlich tätig werden, müssen sie es hinnehmen, daß solche Umstände, die für ihre Wirtschaftspartner von Interesse sind, bekannt gegeben werden.
 
Nachdem der Kläger und seine Ehefrau mit ihrem Unternehmen auch noch in der neuesten WISE-Liste aufscheinen, müssen sie es hinnehmen, daß diese offizielle Information der Organisation WISE auch von Dritten weiterverbreitet wird.
 
Der Kläger räumt selbst ein, jedenfalls früher Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein. Selbst wenn unterstellt wird, daß er dort 1990 ausgetreten sei, so ist für das Gericht schlechthin nicht verständlich, warum er dann in den Listen der beiden Folgejahre nach wie vor aufscheint.
 
Wenn es ihm mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei WISE tatsächlich ernst gewesen wäre, so hätte er es bei dieser Organisation durchsetzen können und müssen, daß er aus der Liste getilgt wird. Nachdem seine Ehefrau unstreitig noch Mitglied der Scientology-Organisation ist und auch er hinter dieser Organisation steht, wie sich aus den Darstellungen der Klageschrift entnehmen läßt, hätte er es ohne weiteres in der Hand gehabt, einen Anspruch, aus der Liste getilgt zu werden, durchzusetzen.
 
Nachdem er es aber vorzog, keine ernsthaften Aktivitäten zu entwickeln, um tatsächlich aus der Liste gestrichen zu werden, muß er es hinnehmen, daß die aktuelle Liste von Dritten verbreitet wird.
 
Schon aus diesem Grunde ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht begründet.
 
2. Hinzu kommt, daß er nicht hat glaubhaft machen können, er und sein Unternehmen seien tatsächlich aus der Organisation WISE ausgeschieden.
 
a) Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Kläger in der WISE-Liste als Gesellschafter einer Firma Berrang & Partner Consulting aufscheint.
 
Dem widerspricht die Angabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 27.05.1994, er persönlich sei Mitglied bei WISE gewesen.
 
Der Kläger hat auch mit keinem Wort erklärt, wie es dazu gekommen ist, daß er zusammen mit seiner Frau als Partner der Consulting-Firma in der Liste aufscheint.
 
Seine Einlassung, er wisse nicht, wie es dazu gekommen ist, erscheint unglaubhaft, da aus keinem der von ihm vorgelegten Schreiben hervorgeht, daß er gegen die Aufnahme seiner Frau in die Liste protestierte.
 
Aus dem Schreiben vom 09.10.1991 läßt sich sogar entnehmen, daß die Angabe in der Liste von ihm stammte, da er dort davon sprach, daß "Our Adress" aus der Liste entfernt werden sollte. Dies kann sich nur auf die Adresse von ihm und seine Frau bezogen haben. Spätestens in diesem Brief wäre es angebracht gewesen, darauf hinzuweisen, daß die als Partnerin benannte Ehefrau Luise Berrang nie Mitglied gewesen sei. Gerade das Gegenteil geht jedoch aus diesem Schreiben hervor.
 
Nicht nachvollziehbar ist auch der Vortrag des Klägers bezüglich seiner Firma. Nach seinem Vortrag seien die beiden Mitgesellschafter seiner Firma bereits 1988 aus dieser Firma ausgetreten. Dennoch verwendete er, wie er einräumt, weiterhin den Briefkopf dieser Firma noch bis 1993. Dies läßt es äußerst unglaubhaft erscheinen, daß tatsächlich ab 1988 die Firma als Einzelfirma geführt wurde. Hinzu kommt, daß er die Angabe der beiden Geschäftspartner im Termin vom 20.06.1994 verweigerte. Das Gericht kann hierin nur die Absicht sehen, die wahren Verhältnisse zu verschleiern.
 
Dies legt den Verdacht nahe, daß die Firma "Berrang Consulting" nach wie vor in einer verschleierten Form Mitglied von WISE ist.
 
Dafür spricht auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der WISE vom 07.07.1992, in welchem ihm angeboten wurde, weiter bei dieser Organisation tätig zu sein. Wenn er dann in der darauffolgenden Liste, die Ende 1992 erschien, wieder mit seiner Firma enthalten war, kann das nur so gedeutet werden, daß er, in welcher Form auch immer, sich zur weiteren Mitarbeit bereit erklärt hatte, zumal er nicht vortragen konnte, daß er sich gegen die Aufnahme in die Liste 1992 in irgendeiner Weise gewehrt hatte.
 
Unter diesen Umständen kann seiner eidesstattlichen Versicherung keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
 
Somit hat er nicht glaubhaft machen können, daß er und sein Unternehmen tatsächlich nicht mehr in irgendeiner Form Mitglied der Organisation WISE sind.
 
3. Daher war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
 
Kosten: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit : § 708 Nr. 6, 711 ZPO.
 

Heiss

Dr Steinlehner-Stelzner

Hecker

vors. Richter

Richterin

Richter

am Landgericht
am Landgericht
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IMPACT MAGAZINE # 105 [Circa Sept 2003]
The Magazine of the International
Association of Scientologists
 
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